Fachinformation zur Glasreinigung: Reinigungsprobleme bei Einscheibensicherheitsglas (ESG)

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks möchte Sie über die Problematik der Reinigung von Einscheibensicherheitsglas informieren. Insbesondere bei der Bauschlussreinigung ist festzustellen, dass selbst bei vorsichtigster fachgerechter Reinigungsweise auf ESG-Glasscheiben eine erhebliche Verkratzung erfolgen kann, die auf herkömmlichen, nicht vorgespannten Floatglasscheiben nicht auftritt.

Glasreinigung Erste wissenschaftliche Untersuchungen an der Technischen Universität Clausthal sowie des Werkstoffzentrums Rheinbach GmbH weisen jedoch darauf hin, dass die Ursache für die auffällige Kratzanfälligkeit im ESG-Glas selbst zu finden ist, da ein unterschiedliches Verhalten der Glasoberflächen hinsichtlich der Kratzanfälligkeit vorzuliegen scheint. Verkompliziert wird dies zusätzlich durch erste Feststellungen, dass nur eine Seite der ESG-Scheibe diese Kratzanfälligkeit aufweist, während die andere Seite problemlos zu behandeln ist. Dies erklärt auch die Feststellungen verschiedener Sachverständigen, dass nicht jede ESG-Scheibe in einem Objekt diese Verkratzung aufweist, wenn die kratzanfälligen Seiten der Scheiben nicht alle gleichmäßig nach Innen oder außen eingesetzt worden sind.

Die besondere Problematik für den Gebäudereiniger ergibt sich aus dem Umstand, dass er schon mangels sichtbarer Kennzeichnung das Glas nicht als ESG-Glas erkennbar ist. Aber selbst wenn der Gebäudereiniger über die Verwendung von ESG-Glas im Reinigungsobjekt unterrichtet ist, so kann er aber keinesfalls feststellen, welche Seite die kratzanfällige ist.

Folgende Verhaltensweise ist aus haftungsrechtlicher Sicht hinsichtlich dieser ESG-Problematik bei der Glasreinigung zu empfehlen:

  1. Vor Annahme eines Auftrags, besser noch vor Abgabe eines Angebotes in einer Ausschreibung, sollte von Kunden die Auskunft eingeholt werden, ob ESG zu reinigen ist.
  2. Bei Teilnahme an Ausschreibungen sollte – sofern eine Klärung über das Vorhandensein von ESG nicht erzielt werden kann - das Angebot unter den Vorbehalt gestellt werden, dass kein ESG zu reinigen ist (Zulässigkeit des „bedingten Angebots“ bitte im Einzelfall juristisch prüfen lassen!).
  3. Sollte es sich bei der Glasreinigung um ESG handeln, so sollte der Kunde ausdrücklich und schriftlich über die Reinigungsproblematik bei ESG aufgeklärt werden. Mit dem Kunden sollte schriftlich ein Haftungsausschluss vereinbart werden.
  4. Im Falle einer Bauschlussreinigung sollte eine Verschmutzung des ESG mit Zement- und/oder Farbspritzern genau dokumentiert werden und der Kunde über die Notwendigkeit der zusätzlichen Verwendung des Glashobels aufgeklärt werden.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit und gerne zur Verfügung.